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   BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51   

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https://dejure.org/1951,326
BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51 (https://dejure.org/1951,326)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1951 - 2 StR 103/51 (https://dejure.org/1951,326)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1951 - 2 StR 103/51 (https://dejure.org/1951,326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 139
  • NJW 1951, 668
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 02.05.1930 - I 397/30

    Kann derjenige, der eine Schwangere zur Duldung der von ihm selbst an ihr

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
    Diese Rechtsansicht, die zwar die ursprüngliche, später aber wieder verlassene Meinung des Reichsgerichts aufnimmt, wird vom erkennenden Senat nicht gebilligt (siehe u.a. RGSt 1, 350; 3, 163; 57, 73; 59, 423; 64, 148).

    Sie verkennt, dass es sich beim bewussten und gewollten Zusammenwirken einer Schwangeren und eines Dritten zum Zwecke der Abtreibung der Leibesfrucht um einen gemeinschaftlichen Angriff auf dasselbe Rechtsgut, das keimende Leben, handelt, der im natürlichen Sinn eine Einheit bildet und auch im Rechtssinn nur eine, wenn auch gemeinschaftlich begangene Straftat ist (vgl RGSt 64, 148).

  • RG, 07.12.1939 - 3 D 835/39

    Täter der Abtreibung nach dem § 218 Abs. 2 StGB. kann auch sein, wer sich darauf

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
    Die rechtliche Beurteilung der leiten durch das engefochtene Urteil ist jedoch insoweit irrig, als sie in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGSt 72, 402 und RGSt 74, 21 von der umstrittenen Ansicht ausgeht, dass die Tat der Schwangeren als sogenannte Eigenabtreibung und die Tat der Abtreiberin als Fremdabtreibung zwei verschiedene, von einander unabhängige Straftaten im Sinne des § 218 Abs. 1 und Abs. 3 StGB seien.

    Es ist auch unzutreffend, dass die Abtreibungshandlung der Schwangeren als Eigenabtreibung ein selbständiges, und zwar eigenhändiges Verbrechen sei (aM RGSt 74, 21).

  • RG, 28.02.1913 - II 77/13

    Ist im Falle betrüglichen Verkaufs untauglicher Abtreibungsmittel das Vermögen

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
    (RGSt 47, 65; Mezger, DR 1940, 495).
  • RG, 10.04.1880 - 866/80

    Setzt die Anwendung des §. 219 St.G.B.'s voraus, daß die Schwangere aus §. 218

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
    Diese Rechtsansicht, die zwar die ursprüngliche, später aber wieder verlassene Meinung des Reichsgerichts aufnimmt, wird vom erkennenden Senat nicht gebilligt (siehe u.a. RGSt 1, 350; 3, 163; 57, 73; 59, 423; 64, 148).
  • RG, 17.11.1938 - 2 D 624/38

    Wie ist derjenige zu beurteilen, der bei demselben Abtreibungsvorgang Anstiftung

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
    Die rechtliche Beurteilung der leiten durch das engefochtene Urteil ist jedoch insoweit irrig, als sie in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGSt 72, 402 und RGSt 74, 21 von der umstrittenen Ansicht ausgeht, dass die Tat der Schwangeren als sogenannte Eigenabtreibung und die Tat der Abtreiberin als Fremdabtreibung zwei verschiedene, von einander unabhängige Straftaten im Sinne des § 218 Abs. 1 und Abs. 3 StGB seien.
  • RG, 17.11.1925 - I 495/25

    1. Bedarf es in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte des Hinweises auf

    Auszug aus BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
    Diese Rechtsansicht, die zwar die ursprüngliche, später aber wieder verlassene Meinung des Reichsgerichts aufnimmt, wird vom erkennenden Senat nicht gebilligt (siehe u.a. RGSt 1, 350; 3, 163; 57, 73; 59, 423; 64, 148).
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 709/51
    Der 2. Strafsenat hat in BGHSt 1 S 139 schon dahin entschieden, dass in einem solchen Fall die Handlung des Gehilfen nur nach den §§ 218 Abs. 3, 49 StGB zu beurteilen ist.

    Es braucht deshalb auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, die von den Revisionen gegen die in BGHSt 1 S 139 dargelegte Auffassung über das Verhältnis des § 218 Abs. 1 zu Abs. 3 gerichtet werden, weil es für die Entscheidung dieses Falles ohne Bedeutung ist, wie man dieses Verhältnis bestimmt.

  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 503/51
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  • BGH, 04.12.1952 - 4 StR 272/52

    Rechtsmittel

    Hat die Schwangere den Dritten zur Tötung ihrer Leibesfrucht angestiftet, so darf sie daher doch nur wegen Selbstabtreibung nach § 218 Abs. 1 StGB verurteilt werden (BGHSt 1, 139, 140, 142, 249 ff).
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